Aufgaben des Kirchenvorstandes

Artikel 6 der Kirchenordnung:

(1) Der Kirchenvorstand leitet nach der Schrift und gemäß dem Bekenntnis die Gemeinde und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich. Er hat darauf zu achten, daß in der Gemeinde das Wort Gottes lauter (=rein) verkündigt wird und die Sakramente (=Taufe und Abendmahl) recht verwaltet werden. Er soll die Sendung der Gemeinde in die Welt ernst nehmen und auch die Gemeindeglieder dazu anhalten. Geeignete Gemeindeglieder soll er zur Mitarbeit ermuntern und vorhandene Gaben in der Gemeinde wirksam werden lassen.

(2) Die Kirchenvorsteher sollen für den Pfarrer und alle mit besonderen Diensten in der Gemeinde beauftragten Männer und Frauen beten, und sie mit Gottes Wort trösten und stärken, mahnen und warnen. Ebenso sollen sie für die Gemeinde im Ganzen wie für ihre einzelnen Glieder beten und ihr zum Leben unter Gottes Wort durch ein gutes Vorbild, durch brüderliche Tröstung, Mahnung und Warnung helfen.

Artikel 7 der Kirchenordnung

(1) Der Kirchenvorstand berät und entscheidet im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
   a) die Vertretung der Gemeinde in geistlichen und rechtlichen Fragen;
   b) die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde;
   c) die Mitverantwortung für die Seelsorge sowie die Entscheidung in Fragen der Kirchenzucht;
   d) die Aufstellung von Pfarrdienstordnungen;
   e) die Ordnung der besonderen Dienste in der Gemeinde und die Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Kirche;
   f) die Wahl des Pfarrers im Fall des Wahlrechts der Gemeinde und die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung in den übrigen Fällen;
   g) die Mitwirkung bei der Errichtung neuer Pfarrstellen und der Bildung neuer Pfarrbezirke sowie bei Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinde;
   h) die Entscheidung über die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde

(3) Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden und für besondere Angelegenheiten Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 9 der Kirchenordnung

Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben ihre Entscheidungen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und in der Treue gegen Bekenntnis und Ordnung der Gemeinde und Kirche zu treffen und sind an keinerlei sonstige Weisungen gebunden.

Wieviele Mitglieder hat der Kirchenvorstand?

Das ist abhängig von der Zahl der Gemeindeglieder:

bis zu   500 Gemeindeglieder  6 KirchenvorsteherInnen
bis zu  1000 Gemeindeglieder  8 KirchenvorsteherInnen (Ober-Beerbach)
bis zu  2000 Gemeindeglieder 10 KirchenvorsteherInnen
bis zu  3000 Gemeindeglieder 12 KirchenvorsteherInnen
bis zu  6000 Gemeindeglieder 14 KirchenvorsteherInnen
über  6000 Gemeindeglieder 16 KirchenvorsteherInnen
Wer ist Wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind:
alle getauften und konfirmierten oder auf andere Weise zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden, und zwar in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes.

Wer kann in den Kirchenvorstand gewählt werden?

Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes können nur solche wahlberechtigten Gemeindeglieder gewählt werden die:

   a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
   b) bereit sind, Aufgaben in der Gemeinde zu übernehmen
   c) bereit sind, das Versprechen nach
Art. 9 der Kirchenordnung abzulegen.

Wann kann ein Kirchenvorsteher "abgewählt" werden?

Einem Kirchenvorsteher ist sein Amt abzuerkennen bei:

   a) Verlust einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft
   b) wegen groben Verstoßes gegen seine Pflichten als Kirchenvorsteher

Die Dekanatssynode

Die Kirchengemeinden eines zusammengehörigen Gebiets bilden zur gegenseitigen Unterstützung in ihrem Dienst und zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben das Dekanat.

Die Gemeinschaft des Dekanats läßt keine Gemeinde in der Vereinzelung leben und nimmt an Ihrem Teil eine Verantwortung für die rechte Ausrichtung des Verkündigungsauftrages in allen Gemeinden ihres Bereiches wahr.

Aufgaben der Dekanatssynode

   - Durchführung von Wahlen, insbesondere des Dekanatssynodalvorstandes, des Dekans und der vom Dekanat zu entsendenden Mitglieder der Kirchensynode
   - Beratung des Berichts des Dekanatssynodalvorstandes und Beschlußfassung über entsprechende Maßnahmen
   - Feststellung des Haushaltsplanes des Dekanates
   - Verantwortung für die Beachtung und Erfüllung des missionarischen und diakonischen Auftrags der Kirche
   - Verantwortung für eine ausreichende kirchliche Versorgung der Gemeinden
   - Förderung des Zusammenwachsens der Gemeinden zu engerer Gemeinschaft
   - Bildung eines Dekanatsdiakonieausschusses
   - Förderung der Jugendarbeit und Bildung einer Jugendvertretung.

Wer vertritt die Kirchengemeinde in der Dekanatssynode?

Die Kirchenvorstände wählen einen Pfarrer oder einen Pfarrvikar oder einen Pfarrdiakon sowie 2 Gemeindeglieder.
(Zur Zeit: Pfarrerin Angelika Giesecke, Angelika Kleinsorge, Gerhard Christ).

Die Kirchensynode

Das "maßgebende Organ der geistlichen Leitung und der kirchlichen Ordnung der Gesamtkirche" (EKHN) ist die Kirchensynode.
Sie ist das "Parlament" der Kirche und besteht aus Pfarrern und Gemeindegliedern, die für jeweils 6 Jahre von den Dekanatssynoden gewählt werden. Dabei wählt jede Dekanatssynode einen Pfarrer / Pfarrerin und zwei Gemeindeglieder, soweit die Kirchensynodalwahlordnung nichts anderes bestimmt. (= Die Anzahl der Pfarrer und Gemeindeglieder ist von der Zahl der Gemeindeglieder abhänging).
Bis zu 25 weitere Mitglieder werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand berufen. Insgesamt hat die Kirchensynode über 200 Mitglieder.

Aufgabe der Kirchensynode

Die Synode berät und entscheidet in wesentlichen theologischen, rechtlichen, finanziellen und personellen Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung.

Das sind vor allem:
   - Wahl des Kirchenpräsidenten, des Leiters der Kirchenverwaltung, der Pröpste und der Referenten der Kirchenverwaltung
   - die Bestellung der Kirchenleitung
   - der Erlaß von Kirchengesetzen
   - die Feststellung des Haushaltsplans der Gesamtkirche.

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Stand: Mai 2015

31 01 24